Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 45, Fassung vom 11.09.2017

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 45 <, b, r, /, >, E, i, n, b, e, r, u, f, u, n, g, von Sitzungen

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können. Der Bürgermeister hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.
  3. Absatz 3Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Absatz eins,) enthalten ist.
  4. Absatz 4Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 6, kundzumachen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002364