Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 44, Fassung vom 11.09.2017

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 137/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 44,
Ausschüsse

  1. Absatz einsHat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.
  2. Absatz eins aDer Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,)
  3. Absatz 2Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (römisch fünf. Hauptstück). Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
  4. Absatz 3Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Absatz 2, wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40008237