Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 43, Fassung vom 11.09.2017

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 43

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

1. Abschnitt
Gemeinderat

Paragraph 43 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n,

  1. Absatz einsDem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des Paragraph 58, - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern
    1. Ziffer eins
      die Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,
    2. Ziffer 2
      der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und
    3. Ziffer 3
      ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß Paragraph 86, allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.
  4. Absatz 4Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird.
    Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40014349

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P43/LOO40014349