Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 57, Fassung vom 31.12.2007

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 57

Geschäftsführung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Die Verständigungen sind den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wenigstens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung nachweisbar zuzustellen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz eins a,Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands schriftlich mit seiner Vertretung bei der Sitzung betrauen; während einer Gemeindevorstandssitzung kann dies auch mündlich erfolgen. Der Vollmachtgeber hat dabei bekanntzugeben, bei welchen Tagesordnungspunkten er allenfalls befangen ist. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstands nicht mitzuzählen. Bei Anwesenheit oder Befangenheit des Vollmachtgebers ist eine Vertretung unzulässig. Ist der Bevollmächtigte bei einem Tagesordnungspunkt befangen, darf er keine Stimme abgeben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 2,Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Paragraph 24, Absatz eins,) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Bürgermeister, der beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallen, Anträge zu stellen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1996,)

  1. Absatz 3,Über jede Sitzung des Gemeindevorstands ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für welche die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, welches nicht - sofern im Gemeindevorstand mehrere Fraktionen vertreten sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 4,Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002371