(2)Absatz 2,Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Bürgermeister, der beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallen, Anträge zu stellen.Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Paragraph 24, Absatz eins,) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Bürgermeister, der beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallen, Anträge zu stellen.