Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 56, Fassung vom 31.12.2007

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt

Gemeindevorstand

Paragraph 56,

Aufgaben

  1. Absatz einsDer Gemeindevorstand kann in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.

  1. Absatz 2Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen zu einem Betrag von mehr als 1.000 Euro und höchstens 1% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 10.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro;
    2. Ziffer 2
      die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag von mehr als 1.000 Euro und höchstens 1% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 10.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung von Subventionen bis zu einem Betrag von jeweils 0,05% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 500 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 2.000 Euro;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungen in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Gemeindebeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienstverhältnisse, ausgenommen
      1. Litera a
        die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als drei Monate und die Lösung solcher Dienstverhältnisse sowie
      2. Litera b
        die Besetzung und Weiterbestellung des Leiters des Gemeindeamts und
      3. Litera c
        die Besetzung des Leiters eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims;
    6. Ziffer 6
      die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 43, Absatz 3 ;,
    7. Ziffer 7
      die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur, sofern die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;
    8. Ziffer 8
      die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben gemäß Paragraphen 180, ff Oö. Landesabgabenordnung 1996, sofern die Höhe der abzuschreibenden Abgabe 0,5% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;
    9. Ziffer 9
      die Bewilligung von Zahlungserleichterungen;
    10. Ziffer 10
      die Erlassung von Richtlinien für und die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;
    11. Ziffer 11
      die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof;
    12. Ziffer 12
      die Untersagung der Verwendung des Gemeindewappens gemäß Paragraph 4 a, Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 3Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch Paragraph 64, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002370