die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben gemäß §§ 180 ff Oö. Landesabgabenordnung 1996, sofern die Höhe der abzuschreibenden Abgabe 0,5% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben gemäß Paragraphen 180, ff Oö. Landesabgabenordnung 1996, sofern die Höhe der abzuschreibenden Abgabe 0,5% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;