(5)Absatz 5Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sinngemäß gelten. Der Bürgermeister hat einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Ausschuss aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses, welches nicht - sofern mehrere Fraktionen im Ausschuss vorhanden sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins,, 1a, 4 und 5 sinngemäß gelten. Der Bürgermeister hat einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Ausschuss aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses, welches nicht - sofern mehrere Fraktionen im Ausschuss vorhanden sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.