(3)Absatz 3Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung, in Reinschrift zu übertragen. Sie ist vom Vorsitzenden, von je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, welche zu Beginn jeder Sitzung dem Vorsitzenden von den jeweiligen Fraktionsobmännern namhaft zu machen sind, und vom Schriftführer zu unterfertigen.