Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 54, Fassung vom 31.12.2007

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 54,

Verhandlungsschrift

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
    3. Ziffer 3
      die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
    4. Ziffer 4
      die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefaßten Beschlüsse und für jeden Beschluß die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden;
    6. Ziffer 6
      bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.

  1. Absatz eins aWenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 2Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes zu betrauen, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt.

  1. Absatz 3Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung, in Reinschrift zu übertragen. Sie ist vom Vorsitzenden, von je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, welche zu Beginn jeder Sitzung dem Vorsitzenden von den jeweiligen Fraktionsobmännern namhaft zu machen sind, und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 4Die Verhandlungsschrift ist bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungsschrift bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Gemeinderates nicht mindestens eine Woche, so ist die Verhandlungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während der allenfalls dazwischenliegenden Sitzungen des Gemeinderates aufzulegen.

  1. Absatz 5Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderates, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben, so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes beziehungsweise mit dem Beschluß über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.

  1. Absatz 6Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 7Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist unverzüglich, längstens aber binnen sieben Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zuzustellen. Auf Antrag ist jeder Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel die Verhandlungsschrift nicht als Ausfertigung, sondern im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 8Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt wurden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Absatz 6 und 7 sind auf diese Verhandlungsschrift nicht anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002368