Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 56, Fassung vom 31.12.2001

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt

Gemeindevorstand

Paragraph 56

Aufgaben

  1. Absatz eins,Der Gemeindevorstand kann in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen bis zu einem Betrag von 0,5 v.H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres;
    2. Ziffer 2
      die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur, wenn die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v.H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt;
      die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben; die Bewilligung von Zahlungserleichterungen;
    3. Ziffer 3
      die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, wenn deren Gesamtbetrag oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 0,5 v.H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      die Erlassung von Richtlinien für und die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienstverhältnisse im Einzelfall, soweit nicht gesetzlich eine Zuständigkeit des Bürgermeisters begründet ist und soweit es sich nicht um die Aufnahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis oder um die Kündigung eines solchen Dienstverhältnisses handelt;
    6. Ziffer 6
      die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, jedoch ausgenommen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof.
  3. Absatz 3,Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch Paragraph 64, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003767

Alte Dokumentnummer

N6199010755U