Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 43, Fassung vom 31.12.2001

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK

Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

1. Abschnitt

Gemeinderat

Paragraph 43,

Aufgaben

  1. Absatz einsDem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003754

Alte Dokumentnummer

N6199010742U