Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 76, tagesaktuelle Fassung

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 76

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

30.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 76 <, b, r, /, >, E, r, s, t, e, l, l, u, n, g und Beschlussfassung

  1. Absatz einsDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019)
  2. Absatz 2Wenn im Entwurf des Gemeindevoranschlags der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird oder nicht als erreicht gilt, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Entwurf vor der Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß Absatz 3 und der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Absatz 4, der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs vorschlagen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat darauf aufbauend einen neuen Entwurf zu erstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019, 96/2020)
  3. Absatz 3Vor der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Absatz 4, ist der Entwurf eine Woche im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des Absatz 7, auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Entwurfs jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019)
  4. Absatz 4Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019)
  5. Absatz 5Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019)
  6. Absatz 6Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag hat der Gemeinderat die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2019)
  7. Absatz 7Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Absatz 6, gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2019)

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40021581

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P76/LOO40021581