Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
O.ö. Landes-Datenschutzverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
25.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
O.ö. L-DVO
Index
28 Statistik und Datenschutz
Text
§ 5Paragraph 5,
Verwenden von Daten
(1)Absatz einsDer Landesamtsdirektor hat das Verwendungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges und der Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei allen Auftraggebern gemäß § 1.Der Landesamtsdirektor hat das Verwendungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges und der Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei allen Auftraggebern gemäß Paragraph eins,
(2)Absatz 2Das Verwendungsrecht auftraggebender Stellen über Daten ist durch das zentrale Organ unter Berücksichtigung der Organisationsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu regeln. Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein Verwendungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten auftraggebenden Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.
(3)Absatz 3Das Verwendungsrecht der einzelnen in der auftraggebenden Stelle tätigen Bediensteten hat der Leiter der betreffenden Organisationseinheit des Amtes der o.ö. Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmann bzw. der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung durch Dienstanweisungen festzulegen.
Gesetzesnummer
10000248
Dokumentnummer
LOO12003064
Alte Dokumentnummer
N6198711698V