Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: O.ö. Landes-Datenschutzverordnung § 15, Fassung vom 31.12.1999

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. L-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 15,

Rückerstattung des Kostenersatzes

  1. Absatz einsEin geleisteter Kostenersatz ist je Verarbeitung zurückzuerstatten, wenn Daten dieser Verarbeitung rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden bzw. wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen, es sei denn, daß eine bereits eingebrachte Änderungsmeldung nicht berücksichtigt wurde.
  2. Absatz 2Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens bedingt ist.

Gesetzesnummer

10000248

Dokumentnummer

LOO12003074

Alte Dokumentnummer

N6198711708V