Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: O.ö. Landes-Datenschutzverordnung § 13, Fassung vom 31.12.1999

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. L-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

ABSCHNITT III

Auskunftsverfahren

Paragraph 13,

Antrag auf Auskunftserteilung

  1. Absatz einsAuskünfte gemäß Paragraph 11, DSG dürfen nur auf Grund schriftlicher Anträge eines Betroffenen erteilt werden. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Urkunden, aus denen Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und der Wohnort hervorgehen, den Nachweis seiner Identität mit dem Betroffenen zu erbringen. Im Falle eines Auskunftsbegehrens für juristische Personen oder Personengemeinschaften (Paragraph 3, Ziffer 2, DSG) hat der Antragsteller überdies nachzuweisen, daß er zur Vertretung der juristischen Person oder Personengemeinschaft befugt ist.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat am Auskunftsverfahren dadurch mitzuwirken, daß er nach dem Verarbeitungsverzeichnis (Paragraph 8,) diejenigen Datenverarbeitungen bezeichnet, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Er hat zugleich bekanntzugeben, ob er Auskunft aus aktuellen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) oder früheren (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,) Datenbeständen verlangt.
  3. Absatz 3Dem Antragsteller ist hierauf so rasch als möglich der vom Auftraggeber für die Erteilung der Auskunft gemäß Paragraph 14, allenfalls festzusetzende Kostenersatz zur Einzahlung bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, hat der Antragsteller die Entrichtung eines vorgeschriebenen Kostenersatzes durch Vorlage des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG für die Auskunftserteilung beginnt mit dem Nachweis der Entrichtung des Kostenersatzes zu laufen; ist ein Kostenersatz nicht vorzuschreiben, beginnt die Frist, sobald der Antragsteller seine Mitwirkungs- und Nachweispflichten erfüllt hat.
  5. Absatz 5Die Bearbeitung des Auskunftsantrages hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller seine Identität mit dem Betroffenen nicht ausreichend nachweist (Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      der Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt hat (Absatz 2,), oder
    3. Ziffer 3
      die Entrichtung eines vorgeschriebenen Kostenersatzes durch Vorlage des Einzahlungsbeleges nicht nachgewiesen wird (Absatz 4,).
    Der Antragsteller ist auf diese Rechtsfolgen jeweils ausdrücklich hinzuweisen.
  6. Absatz 6Die schriftliche Mitteilung, mit der dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG erteilt wird, ist zu eigenen Handen zuzustellen oder im Falle der persönlichen Übernahme unter gleichzeitigem Nachweis der Identität (Absatz eins,) gegen eine Übernahmebestätigung auszufolgen.

Gesetzesnummer

10000248

Dokumentnummer

LOO12003072

Alte Dokumentnummer

N6198711706V