§ 11Paragraph 11,
Verarbeitung für mehrere auftraggebende Stellen
Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggebende Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projekts durch den Landesamtsdirektor - im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach den §§ 9 und 10 festzulegen. Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggebende Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projekts durch den Landesamtsdirektor - im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach den Paragraphen 9 und 10 festzulegen.