(1)Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach § 9 Abs. 4 und 5 zu treffende Regelung hinaus festzulegen,Sofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach Paragraph 9, Absatz 4 und 5 zu treffende Regelung hinaus festzulegen,
wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf,
in welchem Umfang (Einsichts- und Verwendungsrechte) für welche Aufgaben diese Berechtigung besteht,
welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung und im Brandfall zu treffen sind.
Entsprechende Vertretungsregelungen für den Verhinderungsfall von Bediensteten sind vorzusehen. Der Zugriff auf Daten ausschließlich durch hiezu berechtigte Bedienstete ist durch Zuteilung geheimzuhaltender Losungsworte zu sichern, die periodisch zu verändern sind.