Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: O.ö. Landes-Datenschutzverordnung § 10, Fassung vom 31.12.1999

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. L-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 10,

Verarbeitung durch auftraggebende Stellen

  1. Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach Paragraph 9, Absatz 4 und 5 zu treffende Regelung hinaus festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf,
    2. Ziffer 2
      in welchem Umfang (Einsichts- und Verwendungsrechte) für welche Aufgaben diese Berechtigung besteht,
    3. Ziffer 3
      welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung und im Brandfall zu treffen sind.
    Entsprechende Vertretungsregelungen für den Verhinderungsfall von Bediensteten sind vorzusehen. Der Zugriff auf Daten ausschließlich durch hiezu berechtigte Bedienstete ist durch Zuteilung geheimzuhaltender Losungsworte zu sichern, die periodisch zu verändern sind.
  2. Absatz 2Datenträger sind gegen unbefugte Benützung und Einsichtnahme und gegen Zerstörung gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist von Datenträgern richtet sich - sofern nicht zwingende technische Gründe entgegenstehen oder gespeicherte Daten in Form von Ausdrucken vorliegen - nach den sonst geltenden innerdienstlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten und Belegen.
  3. Absatz 3Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr u.ä. der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.

Gesetzesnummer

10000248

Dokumentnummer

LOO12003069

Alte Dokumentnummer

N6198711703V