Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung § 7, Fassung vom 31.12.1999

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. Gem-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 7,

Datenverarbeitungsprojekte

  1. Absatz einsDatenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Überlassung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, des Inhaltes und Umfanges der Daten sowie des Verfahrens in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle im Dienstweg dem Bürgermeister bzw. Geschäftsstellenleiter (Paragraph eins, Ziffer 3,) zur Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Datenverkehrs (Paragraph 3, Ziffer 12, DSG) notwendigen Angaben anzuführen. Soll sich ein Datenverarbeitungsprojekt auf zwei oder mehrere auftraggebende Stellen erstrecken, so sind in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verwendungsrechte eindeutig abzugrenzen.
  2. Absatz 2Die Genehmigung des Datenverarbeitungsprojektes ist der ansuchenden auftraggebenden Stelle schriftlich zu erteilen. Erfolgt die Datenverarbeitung nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder einen Dienstleister, so ist auch diese bzw. dieser von der Genehmigung zu informieren.
  3. Absatz 3Sollen Datenverarbeitungsprojekte hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zweckes, der Datenarten, der Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen oder hinsichtlich vorgesehener Übermittlungen geändert werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt nicht mehr weitergeführt werden, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

LOO12003049

Alte Dokumentnummer

N6198711682V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1987/33/P7/LOO12003049