Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 § 21a, Fassung vom 03.02.2025

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 § 21a

Kurztitel

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

19.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 21 a, <, b, r, /, >, B, e, i, s, e, t, z, e, n und Aufbewahren der Urne
außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten

  1. Absatz einsDie Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im Paragraph 21, Absatz eins, genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.
  2. Absatz 2Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.
  3. Absatz 3Bei einer Überführung in Staaten, in denen für Urnen kein Friedhofszwang besteht, ist dem Feuerbestattungsunternehmen vor Übergabe der Urne eine entsprechende Bestätigung (zB der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung) vorzulegen.
  4. Absatz 4Ein Versenken der Urne in ein Gewässer oder Verstreuen der Asche ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Eine gemäß Paragraph 20, Absatz 5, entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10000224

Dokumentnummer

LOO40024880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1985/40/P21a/LOO40024880