III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT
Wanderung mit Bienen
§ 7Paragraph 7,
Freiheit der Bienenwanderung
Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung.