Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bienenzuchtgesetz § 5, Fassung vom 04.03.2023

Oö. Bienenzuchtgesetz § 5

Kurztitel

Oö. Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/1983

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 5,

Maßnahmen gegen Raubbienen

  1. Absatz einsWird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.
  2. Absatz 2Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
  3. Absatz 3Ein Recht zur Tötung von Raubbienen eines fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.

Gesetzesnummer

10000194

Dokumentnummer

LOO12002427

Alte Dokumentnummer

N6198310620V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1983/45/P5/LOO12002427