Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bienenzuchtgesetz § 3, Fassung vom 04.03.2023

Oö. Bienenzuchtgesetz § 3

Kurztitel

Oö. Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/1983

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

römisch II. ABSCHNITT

Bienenhaltung

Paragraph 3,

Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze

  1. Absatz einsBei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten.

  1. Absatz 2Ein geringerer Abstand als zehn Meter ist zulässig, wenn
    1. Litera a
      ein solcher mit den Eigentümern der betroffenen Nachbargrundstücke vereinbart wird, oder
    2. Litera b
      zwischen den Nachbargrundgrenzen und den Flugöffnungen in einer Entfernung von mindestens vier Metern von diesen ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen besteht, das beiderseits wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
    3. Litera c
      die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Nachbargrundstücken mindestens drei Meter höher liegen.

  1. Absatz 3Außerdem kann der Bürgermeister (Magistrat) auf Antrag des Bienenhalters mit Bescheid einen geringeren Abstand als zehn Meter bewilligen, wenn
    1. Litera a
      die betroffenen Nachbarn (Absatz 2, Litera a,) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt sind und
    2. Litera b
      dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
    Der bewilligte geringere Abstand hat jedoch mindestens drei Meter zu betragen. Vor Erteilung der Bewilligung ist den betroffenen Nachbarn Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ist das Gutachten eines Sachverständigen für Bienenzucht einzuholen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung im Verfahren zu.

  1. Absatz 4Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Die Bestimmungen des Absatz 2, Litera a und des Absatz 3, gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10000194

Dokumentnummer

LOO12002425

Alte Dokumentnummer

N6198310618V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1983/45/P3/LOO12002425