Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bienenzuchtgesetz § 2, Fassung vom 04.03.2023

Oö. Bienenzuchtgesetz § 2

Kurztitel

Oö. Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/1983

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:

  1. Litera a
    als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
  2. Litera b
    als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;
  3. Litera c
    als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als ortsfester dauernder Standort für ein oder mehrere Bienenvölker, insbesondere auch für deren Überwinterung, bestimmt ist;
  4. Litera d
    als Wanderbienenstand jeder nicht unter Litera c, fallende Bienenstand;
  5. Litera e
    als Bienenhalter diejenige Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie die Bienen zu verwahren und zu beaufsichtigen sind;
  6. Litera f
    als Belegstelle ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand;
  7. Litera g
    als Wanderung mit Bienen das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes.

Gesetzesnummer

10000194

Dokumentnummer

LOO12002424

Alte Dokumentnummer

N6198310617V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1983/45/P2/LOO12002424