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Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bienenzuchtgesetz § 2, Fassung vom 04.03.2023
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D)
Oö. Bienenzuchtgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 04.03.2023
§ 1 am 04.03.2023
§ 3 am 04.03.2023
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.09.1983
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Bienenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/1983
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
74 Pflanzen- und Tierzucht
Text
§ 2
Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
a)
Litera a
als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
b)
Litera b
als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;
c)
Litera c
als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als ortsfester dauernder Standort für ein oder mehrere Bienenvölker, insbesondere auch für deren Überwinterung, bestimmt ist;
d)
Litera d
als Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand;
als Wanderbienenstand jeder nicht unter Litera c, fallende Bienenstand;
e)
Litera e
als Bienenhalter diejenige Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie die Bienen zu verwahren und zu beaufsichtigen sind;
f)
Litera f
als Belegstelle ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand;
g)
Litera g
als Wanderung mit Bienen das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes.
Gesetzesnummer
10000194
Dokumentnummer
LOO12002424
Alte Dokumentnummer
N6198310617V
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1983/45/P2/LOO12002424