(3)Absatz 3Jede nachträgliche Umweiselung von Bienenvölkern eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes auf einen anderen Bienenstamm, ferner die Aufstellung neuer und die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet bedürfen der Zustimmung des Halters der Belegstelle. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die an die Zustimmung geknüpften Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen. Diese hat nach Anhörung eines Sachverständigen für Bienenzucht die beabsichtigten Maßnahmen für zulässig zu erklären, wenn durch sie die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren hat der Halter der Belegstelle Parteistellung.