Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bienenzuchtgesetz § 13, Fassung vom 04.03.2023

Oö. Bienenzuchtgesetz § 13

Kurztitel

Oö. Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/1983

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 13,

Schutzgebiet

  1. Absatz einsDas Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet.
  2. Absatz 2Dies hat die Wirkung, daß
    1. Litera a
      die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen sind;
    2. Litera b
      die Neuaufstellung von Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist;
    3. Litera c
      Bienenvölker aus Heimbienenständen innerhalb des Schutzgebietes innerhalb eines Jahres aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder alle zwei Jahre auf den Bienenstamm umzuweiseln sind, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird; die Umweiselung hat kostenlos durch den Halter der anerkannten Belegstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3Jede nachträgliche Umweiselung von Bienenvölkern eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes auf einen anderen Bienenstamm, ferner die Aufstellung neuer und die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet bedürfen der Zustimmung des Halters der Belegstelle. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die an die Zustimmung geknüpften Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen. Diese hat nach Anhörung eines Sachverständigen für Bienenzucht die beabsichtigten Maßnahmen für zulässig zu erklären, wenn durch sie die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren hat der Halter der Belegstelle Parteistellung.
  4. Absatz 4Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindliche Bienenvölker unterliegen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die diese im übertragenen Wirkungskreis ausübt.

Gesetzesnummer

10000194

Dokumentnummer

LOO12002435

Alte Dokumentnummer

N6198310628V