Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bienenzuchtgesetz § 11, Fassung vom 04.03.2023

Oö. Bienenzuchtgesetz § 11

Kurztitel

Oö. Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/1983

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 11,

Untersagung der Zuwanderung

  1. Absatz einsDie Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem Paragraph 10, Absatz eins und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      die Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden,
    2. Litera b
      der vorgesehene Aufstellungsplatz im Schutzgebiet einer anerkannten Belegstelle (Paragraphen 12 und 13) liegt oder
    3. Litera c
      im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird.

Gesetzesnummer

10000194

Dokumentnummer

LOO12002433

Alte Dokumentnummer

N6198310626V