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Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bienenzuchtgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung
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D)
Oö. Bienenzuchtgesetz § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 9 am 18.05.2025
§ 11 am 18.05.2025
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 01.09.1983
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Bienenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/1983
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
74 Pflanzen- und Tierzucht
Text
§ 10
Paragraph 10,
Anzeige der Zuwanderung
(1)
Absatz eins
Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist jener Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsplatz gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes mindestens acht Tage vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
(2)
Absatz 2
Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a)
Litera a
der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Aufstellung erfolgen soll;
b)
Litera b
im Falle von Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 oder gemäß § 9 Nachweise über den Abschluß dieser Vereinbarungen;
im Falle von Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 9, Nachweise über den Abschluß dieser Vereinbarungen;
c)
Litera c
eine Wanderbescheinigung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich für das betreffende Kalenderjahr.
(3)
Absatz 3
Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat im übertragenen Wirkungskreis auf Antrag für das laufende Kalenderjahr eine Wanderbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
a)
Litera a
ein Gutachten des für den Heimbienenstand der zur Wanderung vorgesehenen Bienenvölker zuständigen Amtstierarztes oder eines gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern,
BGBl. Nr. 219/1937
, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen bestellten Sachverständigen über die Seuchenfreiheit des Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vorgesehenen Bienenvölker vorlegt; das Gutachten darf frühestens 40 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der ersten Wanderung im laufenden Kalenderjahr ausgestellt worden sein,
ein Gutachten des für den Heimbienenstand der zur Wanderung vorgesehenen Bienenvölker zuständigen Amtstierarztes oder eines gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen bestellten Sachverständigen über die Seuchenfreiheit des Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vorgesehenen Bienenvölker vorlegt; das Gutachten darf frühestens 40 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der ersten Wanderung im laufenden Kalenderjahr ausgestellt worden sein,
b)
Litera b
den Nachweis über den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Beförderung der Bienenvölker und der Bienenhaltung auf dem Aufstellungsplatz an Personen oder Sachen entstehen können, erbringt und
c)
Litera c
glaubhaft versichert, daß er die Anzeichen anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten kennt und der Verdacht einer solchen Bienenkrankheit bei seinen Bienenvölkern nicht besteht.
Gesetzesnummer
10000194
Dokumentnummer
LOO12002432
Alte Dokumentnummer
N6198310625V
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1983/45/P10/LOO12002432