Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 § 43, Fassung vom 14.03.2026

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 § 43

Kurztitel

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/1967

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Landwirtschaftskammer

Text

B. Dienststellen; Dienstnehmer

Paragraph 43

Dienststellen

  1. Absatz eins,Am Sitz der Landwirtschaftskammer und am Sitz der Bezirksbauernkammer sind Dienststellen einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landwirtschaftskammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten. Der Dienststelle steht der Kammerdirektor oder dessen Stellvertreter vor. Mit der Erledigung hoheitlicher Aufgaben dürfen nur Personen betraut werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  3. Absatz 3,Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Bezirksbauernkammern erfolgt unter Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes. Der Dienststelle steht der Bezirksbauernkammersekretär vor. Die Dienststellen der Bezirksbauernkammern sind der Dienststelle der Landwirtschaftskammer nachgeordnet.
  4. Absatz 4,Den Aufbau und die Einrichtung der Dienststellen regelt eine Geschäftsordnung (Paragraph 30 a,).

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

10000080

Dokumentnummer

LOO12000844

Alte Dokumentnummer

N6196710354V