(1)Absatz eins,Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern nicht Bundesmittel zufließen.Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im Paragraph 6, festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern nicht Bundesmittel zufließen.