§ 42
Aufsichtsrecht der LandesregierungParagraph 42 <, b, r, /, >, A, u, f, s, i, c, h, t, s, r, e, c, h, t, der Landesregierung
Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)