Kurztitel
Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.09.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
78 Landwirtschaftskammer
Text
§ 41
Zuschüsse des Landes
(1)Absatz einsDas nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern nicht Bundesmittel zufließen.
(2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer legt ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das kommende Jahr vor.
(3)Absatz 3Das Wirtschaftsjahr der Landwirtschaftskammer ist mit dem Kalenderjahr gleichlaufend.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Gesetzesnummer
10000080
Dokumentnummer
LOO12000842
Alte Dokumentnummer
N6196710352V