Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 § 38b, Fassung vom 14.07.2024

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 § 38b

Kurztitel

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/1967

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38b

Inkrafttretensdatum

01.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Landwirtschaftskammer

Text

§ 38b

Mitgliederbefragung

  1. Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Interessenvertretung und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Bei der Befragung sind alle zur Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
  3. Absatz 3Die Befragung ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Landwirtschaftskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Frage oder die Fragen, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- und Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
  4. Absatz 4Für die Befragung bildet das Land Oberösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt im Fall des Abs. 3 dritter Satz den Wahlbehörden für die Kammerwahlen, ansonsten den Dienststellen.
  5. Absatz 5Für das Abstimmungsverfahren sind Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Aufschrift „Befragung in der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich“, die gestellte Frage oder Fragen und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und klar zu formulieren.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

10000080

Dokumentnummer

LOO12000839

Alte Dokumentnummer

N6196710349V