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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 § 2, Fassung vom 15.03.2026
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D)
NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.03.2026
§ 1 am 15.03.2026
§ 3 am 15.03.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.06.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 14/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
40 Bundespolizei
Text
2. Abschnitt
Allgemeine Sachkunde
§ 2
Paragraph 2
Inhalte der allgemeinen Sachkunde
(1)
Absatz eins,
Die einstündige
Information durch
eine
Tierärztin
oder durch einen
Tierarzt
hat zu beinhalten:
1.
Ziffer eins
Gesundheit von Hunden
inklusive richtiger Haltung und Pflege: Impfungen; Ernährung und Pflege; Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde; Tierschutz allgemein
2.
Ziffer 2
Auswirkung von
Krankheiten
auf das Sozialverhalten von Hunden: Erkrankungen und Verletzungen des Hundes; altersbedingte Entwicklungsphasen; das Verhalten der Halterin oder des Halters
(2)
Absatz 2,
Die zweistündige
Information durch
eine
fachkundige Person
hat zu beinhalten:
1.
Ziffer eins
Hund als soziales Lebewesen
und
Mensch-Hund-Beziehung
: was benötigt mein Hund um sozial verträglich zu sein; wie verhalte ich mich richtig gegenüber dem Hund; wie lernen Kinder sich richtig zu verhalten
2.
Ziffer 2
Wesen und Verhalten
von Hunden inklusive dem
Lernverhalten
von Hunden: Ausdrucksverhalten; Spiel und Bewegungsbedürfnis
3.
Ziffer 3
Sprache des Hundes
: Ausbildung des Hundes; Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden
4.
Ziffer 4
Stress bei Hunden
und Maßnahmen zur
Stressvermeidung
: Erkennen einer Stresssituation; Ruhebedürfnis des Hundes
5.
Ziffer 5
Angst- und Aggressionsverhalten
sowie
Aggressionsvermeidung
: Übungen mit dem Hund, die helfen um den Hund aus einem Angst- bzw. Aggressionszustand herauszuholen
6.
Ziffer 6
Gehorsam
: wie lernt der Hund Lernen; Verstärken von Erfolgen
(3)
Absatz 3,
Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können in getrennten oder in gemeinsamen Kursen vermittelt werden.
Die Informationen gemäß Absatz eins und 2 können in getrennten oder in gemeinsamen Kursen vermittelt werden.
Im RIS seit
16.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20001372
Dokumentnummer
LNO40067182
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2023/14/P2/LNO40067182