Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hinweisgeberschutzgesetz § 3, Fassung vom 17.05.2025

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz § 3

Kurztitel

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ HGSG

Index

25 Hinweisgeberschutz

Text

Paragraph 3,

Persönlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere für
    1. Ziffer eins
      Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts stehen oder gestanden sind,
    2. Ziffer 2
      Selbständige,
    3. Ziffer 3
      Anteilseignerinnen oder Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen oder Praktikanten,
    4. Ziffer 4
      Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern, Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmern, Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten, und
    5. Ziffer 5
      Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen zum Schutz der hinweisgebenden Person nach diesem Gesetz gelten, soweit einschlägig, auch für
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei der Meldung in einem beruflichen Kontext unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte,
    2. Ziffer 2
      Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Vergeltungsmaßnahmen erleiden könnten, z. B. Kolleginnen oder Kollegen bzw. Verwandte der hinweisgebenden Person, und
    3. Ziffer 3
      juristische Personen im Eigentum der hinweisgebenden Person, oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20001357

Dokumentnummer

LNO40063862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2022/63/P3/LNO40063862