Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hinweisgeberschutzgesetz § 2, Fassung vom 12.10.2023

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz § 2

Kurztitel

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ HGSG

Index

25 Hinweisgeberschutz

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, (intern) oder an die zuständige Behörde (extern);
  2. Ziffer 2
    hinweisgebende Person: eine der im Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Personen, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße an interne oder externe Stellen meldet oder offenlegt;
  3. Ziffer 3
    betroffene Person: eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;
  4. Ziffer 4
    Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die
    1. Litera a
      rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und jenen Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Geltungsbereich nach Paragraph 4, fallen, oder
    2. Litera b
      dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und jener Bereiche des Unionsrechts, die in den sachlichen Geltungsbereich nach Paragraph 4, fallen, zuwiderlaufen;
  5. Ziffer 5
    Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente; in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
  6. Ziffer 6
    Offenlegung: das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;
  7. Ziffer 7
    beruflicher Kontext: laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;
  8. Ziffer 8
    Vergeltungsmaßnahmen: direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden, und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;
  9. Ziffer 9
    Folgemaßnahmen: von der internen oder externen Stelle oder der zuständigen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-) Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;
  10. Ziffer 10
    Rückmeldung: die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20001357

Dokumentnummer

LNO40063861

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2022/63/P2/LNO40063861