Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hinweisgeberschutzgesetz § 1, Fassung vom 12.10.2023

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz § 1

Kurztitel

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ HGSG

Index

25 Hinweisgeberschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck und Gegenstand

  1. Absatz einsZweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem für Meldungen von Verstößen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind hinweisgebende Personen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
    1. Ziffer eins
      die Mindestanforderungen an das Verfahren für bestimmte Personen (Paragraph 3,) bei Meldungen (Paragraph 2, Ziffer eins,) von Verstößen (Paragraph 2, Ziffer 4,) innerhalb einer juristischen Person (Paragraph 9, Absatz eins,) oder an die zuständige Behörde (Paragraph 12,),
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht beim Land Niederösterreich, bei den Gemeinden, bei den Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in jenen Angelegenheiten, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, und
    4. Ziffer 4
      den mit Meldungen nach Ziffer eins bis 3 im Zusammenhang stehenden Schutz der hinweisgebenden Person.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20001357

Dokumentnummer

LNO40063860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2022/63/P1/LNO40063860