Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 9, Fassung vom 25.07.2020

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 9

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 9,

Einsatz der Arbeitskraft

  1. Absatz einsArbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
  2. Absatz 2Die Pflichten nach Absatz eins, bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
  4. Absatz 4Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
  5. Absatz 5Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
  6. Absatz 6Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
  7. Absatz 7Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
    1. Ziffer eins
      das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
    2. Ziffer 2
      Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
    3. Ziffer 3
      pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
    4. Ziffer 4
      Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14b AVRAG) leisten;
    5. Ziffer 5
      in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
    6. Ziffer 6
      Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
    7. Ziffer 7
      von Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) betroffen oder
    8. Ziffer 8
      aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40042690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/70/P9/LNO40042690