Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 § 12, Fassung vom 16.09.2020

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 § 12

Kurztitel

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

27.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ADG 2017

Index

92 Sozialrecht

Text

Abschnitt 5
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 12,

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

  1. Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 4, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung nach Absatz eins, ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    7. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese in der Form grundlegend überarbeitet wurden, dass zumindest eine Änderung der zugrundeliegenden Technologieplattform erfolgte;
    8. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    9. Ziffer 9
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 4, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, gilt Paragraph 5, Absatz 2,
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
  5. Absatz 5Die im Absatz eins, genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Absatz 2, Ziffer eins bis 9 oder Absatz 3, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Absatz eins, genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 4 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Paragraph 14, Ziffer 9,) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.
  7. Absatz 7Beschwerden betreffend die Verletzung der Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. Paragraph 6, Absatz eins bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Absatz 6, erforderlichen Daten zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Paragraph 12, erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018

Gesetzesnummer

20001157

Dokumentnummer

LNO40037080