Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 21, Fassung vom 19.03.2023

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 21

Kurztitel

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ROG 2014

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 21,

Campingplatz

  1. Absatz einsCampingplätze dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Campingplatz im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.
  2. Absatz 2Ein Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, die für einen Zeitraum von mehr als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Erholungssuchenden zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen dient.
  3. Absatz 3Der Anteil der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flächen auf einem Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen betragen.
    Als Fläche für Dauercamper auf einem Campingplatz ist die Summe jener Standplätze anzusehen, auf denen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime länger als 6 Monate hindurch aufgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Widmungsart Grünland-Campingplatz darf nur auf solchen Flächen festgelegt werden,
    • Strichaufzählung
      die den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, nicht widersprechen; ausgenommen für Campingplätze, bei denen Standplätze für Dauercamper gänzlich verboten werden und bei denen die rechtzeitige Evakuierung und schadensvermeidende Maßnahmen für die Infrastruktur bei Hochwassergefahr technisch möglich und durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Campingplatzbetreiber sichergestellt sind,
    • Strichaufzählung
      die das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen,
    • Strichaufzählung
      die eine zweckmäßige Lage und Erreichbarkeit sowie eine funktionsgerechte Verkehrserschließung aufweisen,
    • Strichaufzählung
      auf denen eine geordnete Wasserver- und -entsorgung
      sowie Abfallentsorgung möglich ist und
    • Strichaufzählung
      wo es durch den Betrieb des Campingplatzes zu keiner Beeinträchtigung einer benachbarten Nutzung kommt.
    Der Gemeinderat darf bei der Widmung eines Campingplatzes das im Absatz 3, angeführte Höchstausmaß der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Standplätze entsprechend herabsetzen oder diese Standplätze gänzlich verbieten, wenn
    • Strichaufzählung
      eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist oder
    • Strichaufzählung
      die hiefür erforderliche Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Verkehrserschließung) nicht sichergestellt werden kann.
  5. Absatz 5Bestehende Campingplätze, die im örtlichen Raumordnungsprogramm nicht als solche gewidmet sind, sind mit der nächsten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren, zu widmen. Bestehende Campingplätze, die dem Absatz 3, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren anzupassen.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

20001080

Dokumentnummer

LNO40012631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P21/LNO40012631