Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 31, Fassung vom 18.02.2019

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

23.08.2016

Außerkrafttretensdatum

09.12.2020

Abkürzung

NÖ ROG 2014

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 31,

Regelung der Bebauung

  1. Absatz einsDie Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      geschlossene Bebauungsweise
      Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.
      Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.
    2. Ziffer 2
      gekuppelte Bebauungsweise
      Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.
    3. Ziffer 3
      einseitig offene Bebauungsweise
      Alle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.
    4. Ziffer 4
      offene Bebauungsweise
      An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.
    Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
  2. Absatz 2Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Absatz eins, Ziffer eins, - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.
    Die Bauklassen werden unterteilt in

Bauklasse römisch eins

 

bis 5 m

Bauklasse II

über 5 m

bis 8 m

Bauklasse III

über 8 m

bis 11 m

Bauklasse IV

über 11 m

bis 14 m

Bauklasse V

über 14 m

bis 17 m

Bauklasse VI

über 17 m

bis 20 m

Bauklasse VII

über 20 m

bis 23 m

Bauklasse VIII

über 23 m

bis 25 m

Bauklasse römisch IX (Hochhaus)

über

25 m

Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. Bei der Festlegung der Bebauungshöhe ist auf die Möglichkeit der Rettung von Personen und der Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.
  1. Absatz 3Für Hauptgebäude, die nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien errichtet werden, darf im Bebauungsplan eine andere Bebauungshöhe und Bebauungsweise als an der Straßenfront festgelegt werden. Anstelle der Bauklasse darf für jede Schauseite des Gebäudes eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt werden.
  2. Absatz 4Im Bauland-Industriegebiet darf nur dann eine Bebauungshöhe und eine Bebauungsweise festgelegt werden, wenn es die Ortsbildgestaltung oder der Brandschutz erfordert.
  3. Absatz 5Im Bebauungsplan darf festgelegt werden, dass bestimmte Baufluchtlinien auch als Abgrenzungen innerhalb eines Planungsbereiches gelten, über die ausnahmslos nicht hinausgebaut werden darf (absolute Baufluchtlinie).
  4. Absatz 6Die vorderen Baufluchtlinien sind an Straßenseiten, an denen bereits die Mehrzahl der Bauplätze bebaut ist, entsprechend dem Abstand dieser Bebauung von der Straßenfluchtlinie festzulegen. Ist die Mehrzahl der Bauplätze noch nicht bebaut, muss die Entfernung der vorderen Baufluchtlinien voneinander soviel betragen, dass die ausreichende Belichtung (Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) der Hauptfenster gegenüberliegender zulässiger Gebäude und der Brandschutz gewährleistet ist. Erfordert die Verkehrssicherheit besondere Sichtverhältnisse, ist dies bei der Festlegung der vorderen Baufluchtlinie zu beachten.
  5. Absatz 7Ist es zur Ortsbildgestaltung erforderlich, darf für Schutzzonen und erhaltungswürdige Altortgebiete sowie für Ortsbereiche, in welchen der Baubestand zu mehr als 70 % aus der Zeit vor 1945 stammt, im Bebauungsplan eine vom Absatz 2, abweichende Festlegung getroffen werden.
  6. Absatz 8In Schutzzonen darf
    • Strichaufzählung
      der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, verboten und
    • Strichaufzählung
      für Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, die anzuwendende Bauform und Technologie vorgeschrieben werden.
  7. Absatz 9Zur Ortsbildgestaltung oder um unzumutbare Belästigungen zu vermeiden, dürfen bestimmte Teile oder ein bestimmtes Ausmaß von Grundflächen von einer Bebauung mit Vorhaben nach Paragraph 14 und Paragraph 15, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, ausgenommen und zu Freiflächen erklärt werden.

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20001080

Dokumentnummer

LNO40020922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P31/LNO40020922