(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder
binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.
Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach § 67 Abs. 3 oder 3a werden dadurch nicht berührt.