Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 16, Fassung vom 31.12.2029

NÖ Bauordnung 2014 § 16

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 16,

Meldepflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, anzeigepflichtig sind;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (Paragraph 66 a, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;
    4. Ziffer 3 a
      der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;
    5. Ziffer 3 b
      die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;
    6. Ziffer 4
      die Aufstellung von Öfen;
    7. Ziffer 5
      der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, fallen;
    8. Ziffer 6
      die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (Paragraph 64,);
    9. Ziffer 7
      die Herstellung von Hauskanälen.
  2. Absatz 2Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins, (Klimaanlagen, Wärmepumpen) bis 3a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des Paragraph 58, Absatz 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.
    Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2, (Klimaanlagen) ist ein Nachweis über die Errichtung einer entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlage (Paragraph 66 a, Absatz 3,) anzuschließen.
  3. Absatz 2 aDer Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3 und 3a (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.
  4. Absatz 2 bDer Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3 b, (Änderung des Brennstoffes) sind eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung, ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.
  5. Absatz 3Die Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 4, (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
  6. Absatz 4Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6, (Ladepunkte) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.
  7. Absatz 5Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies ist dem Meldungsleger mitzuteilen.
  8. Absatz 6Die Paragraphen 32 und 58 gelten auch für meldepflichtige Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3b.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40055954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P16/LNO40055954