Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 61, Fassung vom 15.09.2026

NÖ Bauordnung 2014 § 61

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 61

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren,
    1. Ziffer eins
      die Lagerräume,
    2. Ziffer 2
      die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und
    3. Ziffer 3
      die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle
    für brennbare Flüssigkeiten zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012598

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P61/LNO40012598