(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nichtAbsatz eins und 2 gelten nicht
für folgende Vorhaben:
Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,
Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
Vorhaben nach § 15, ausgenommen jenen nach § 15 Z 11,Vorhaben nach Paragraph 15,, ausgenommen jenen nach Paragraph 15, Ziffer 11,,
sowie
bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,
deren Parteistellung im Sinn des § 6 Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist,deren Parteistellung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5 und 6 ausgeschlossen ist,
deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.
Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 6 Abs. 1 2. Satz), die Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) und die Gemeinde (§ 6 Abs. 4) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz), die Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) und die Gemeinde (Paragraph 6, Absatz 4,) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.