(2)Absatz 2,Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11) oder die Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Z 1) nur zulässig, wenn der BauplatzAuf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (Paragraph 14, Ziffer eins,), die Abänderung von Bauwerken (Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 15, Ziffer 11,) oder die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 15, Ziffer eins,) nur zulässig, wenn der Bauplatz
mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c odermit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder
durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche
mitmit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.