(2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:
die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);
die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;
die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und
die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.