Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 10, Fassung vom 12.04.2026

NÖ Bauordnung 2014 § 10

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

B) Bauplatzgestaltung

Paragraph 10,

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

  1. Absatz einsÄnderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) dürfen nur
    • Strichaufzählung
      zum Zweck der Erfüllung einer entsprechenden Freigabebedingung oder
    • Strichaufzählung
      im Rahmen einer Vermögensteilung
    geändert werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (Paragraph 54,); es darf – auch im Hinblick auf eine künftige Bebauung – kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen;
    2. Ziffer 2
      die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der Paragraphen 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entstehen; können vor der Änderung der Grundstücksgrenzen bereits bestehende Widersprüche nicht beseitigt werden, dürfen sie zumindest nicht verschlechtert werden;
    4. Ziffer 4
      die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
      Die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Grenzänderungen in Aufschließungszonen auch dann erfüllt, wenn die neugeformten Grundstücke wenigstens an eine Fläche anschließen, die gleichzeitig mit der Freigabe der Aufschließungszone als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird (Paragraph 16, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung).
  3. Absatz 3Dem Antrag nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;
    2. Ziffer 2
      ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,);
    3. Ziffer 3
      ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
  4. Absatz 4Der Plan hat zu enthalten
    • Strichaufzählung
      die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt oder im Fall des Widerspruchs zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen (Absatz 2, Ziffer 3,) erfüllbar sind,
    • Strichaufzählung
      die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,
    • Strichaufzählung
      die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt oder vorgesehen wird, und
    • Strichaufzählung
      bei Grundstücken, die nicht nur als Bauland gewidmet sind, die Widmungsgrenzen und das Ausmaß der Baulandflächen.
  5. Absatz 5Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Absatz eins, binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.
    Der Bescheid, mit dem die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt wird, hat – soweit dies erforderlich ist – zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (Paragraph 11, Absatz 2,),
    • Strichaufzählung
      die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, festgelegt sind
    • Strichaufzählung
      die Grundabtretung (Paragraph 12,),
    • Strichaufzählung
      die Grenzverlegung (Absatz 8 und 9).
    Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Einhaltung bautechnischer Vorschriften vorschreiben. Ist die Einhaltung bautechnischer Vorschriften nur durch bewilligungspflichtige Abänderungen von Bauwerken (z. B. durch die Herstellung einer Brandwand) zu gewährleisten, darf die Bewilligung der Grenzänderung nur mit der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Herstellung der Abänderung des Bauwerks erteilt werden.
    Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Absatz 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.
  6. Absatz 6Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Absatz 5, entspricht,
    • Strichaufzählung
      die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und
    • Strichaufzählung
      das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht wird.
    Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
    Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
  7. Absatz 7Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.
  8. Absatz 8Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze
    • Strichaufzählung
      eine gemeinsame Wand aufweisen und
    • Strichaufzählung
      eines dieser Gebäude abgebrochen wird,
    hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muss damit zur Gänze zu dem bestehen bleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist verpflichtet, einen von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfassten Teilungsplan vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen.
  9. Absatz 9Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40055947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P10/LNO40055947