(5)Absatz 5Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Absatz eins, binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.
Der Bescheid, mit dem die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt wird, hat – soweit dies erforderlich ist – zu enthalten:
die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (§ 11 Abs. 2),die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (Paragraph 11, Absatz 2,),
die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 festgelegt sinddie Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, festgelegt sind
die Grundabtretung (§ 12),die Grundabtretung (Paragraph 12,),
die Grenzverlegung (Abs. 8 und 9).die Grenzverlegung (Absatz 8 und 9).
Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Einhaltung bautechnischer Vorschriften vorschreiben. Ist die Einhaltung bautechnischer Vorschriften nur durch bewilligungspflichtige Abänderungen von Bauwerken (z. B. durch die Herstellung einer Brandwand) zu gewährleisten, darf die Bewilligung der Grenzänderung nur mit der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Herstellung der Abänderung des Bauwerks erteilt werden.
Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Abs. 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Absatz 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.