Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 13, Fassung vom 14.09.2025

NÖ Bauordnung 2014 § 13

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 13,

Bauverbot

  1. Absatz einsAuf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins,, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Bauverbot, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
  2. Absatz 2Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (Paragraph 14, Ziffer eins,), die Abänderung von Bauwerken (Paragraph 14, Ziffer 3,) oder die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) nur zulässig, wenn der Bauplatz
    • Strichaufzählung
      mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder
    • Strichaufzählung
      durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche
    mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P13/LNO40023955