Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 12a, Fassung vom 14.09.2025

NÖ Bauordnung 2014 § 12a

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

30.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 12 a,

Herstellung des Bezugsniveaus

  1. Absatz einsDie Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, – eine Baubewilligung
    1. Ziffer eins
      für einen Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) oder
    2. Ziffer 2
      für die Errichtung einer baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,)
    erteilt wird.
    Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Herstellung des Bezugsniveaus mit Bescheid aufzutragen.
  2. Absatz 2Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Absatz eins, betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei erforderlichenfalls eine Versickerungsmulde herzustellen ist.
  3. Absatz 3Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Absatz eins,

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40036188