Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 44a, Fassung vom 19.01.2025

NÖ Bauordnung 2014 § 44a

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

28.05.2026

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 44 a,

Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung

  1. Absatz einsNeubauten von Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für
    1. Ziffer eins
      eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
    2. Ziffer 2
      eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
    von jeweils mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
    Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. Litera a
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. Litera b
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und den Eigentümer des Gebäudes über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
    3. Litera c
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
  2. Absatz 2Die Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für
    1. Ziffer eins
      eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
    2. Ziffer 2
      eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
    von jeweils mehr als 290 kW haben bis spätesten 31. Dezember 2024 die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, sofern diese technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, nachzuweisen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40056017

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P44a/LNO40056017