Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 27, Fassung vom 07.08.2024

NÖ Bauordnung 2014 § 27

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 27,

Behördliche Überprüfungen

  1. Absatz einsDie Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem:
    • Strichaufzählung
      die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes bzw. des Bezugsniveaus,
    • Strichaufzählung
      die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen,
    • Strichaufzählung
      die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen,
    • Strichaufzählung
      Belastungsproben und
    • Strichaufzählung
      die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen.
  2. Absatz 2Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten.
    Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach Paragraph 18, Absatz 3,, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P27/LNO40023970