(1a)Absatz eins aBei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrundBei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins, – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
ist kein Grenzkataster vorhanden:
einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,, durchgeführt oder verfasst wurde,
oder
des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.
Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.